Rechtsprechung
BGH, 25.08.1983 - 4 StR 483/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer Handlungseinheit oder einer Mehrheit von Handlungen - Selbstständige Beurteilung für jeden Beteiligten je nach der Art seines Tatbeitrages - Täuschung über die Ursache des Brandes der versicherten Sache und betrügerische Erlangung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1983, 504
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.01.1974 - 5 StR 602/73
Versicherungsbetrug - Absicht - Angeblicher Diebstahlschaden - Feuer- oder …
Auszug aus BGH, 25.08.1983 - 4 StR 483/83
Soll, wie im vorliegenden Fall, der in Brand gesetzte Wagen als gestohlen gemeldet und die Versicherung wegen des angeblichen Diebstahlsschadens in Anspruch genommen werden, kommt nicht § 265 StGB, sondern § 263 StGB in Betracht (BGHSt 25, 261; BGH, Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 54/79; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116, 117;… Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 265 StGB Rdn. 5). - BGH, 27.03.1979 - 5 StR 54/79
Anforderungen an das Vorliegen eines Versicherungsbetruges
Auszug aus BGH, 25.08.1983 - 4 StR 483/83
Soll, wie im vorliegenden Fall, der in Brand gesetzte Wagen als gestohlen gemeldet und die Versicherung wegen des angeblichen Diebstahlsschadens in Anspruch genommen werden, kommt nicht § 265 StGB, sondern § 263 StGB in Betracht (BGHSt 25, 261; BGH, Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 54/79; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116, 117;… Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 265 StGB Rdn. 5). - BGH, 07.11.1979 - 2 StR 300/79
Bewertung der Gehilfenhandlung anhand des Gehilfenbeitrags
Auszug aus BGH, 25.08.1983 - 4 StR 483/83
Die Frage, ob Handlungseinheit oder eine Mehrheit von Handlungen gegeben ist, muß vielmehr für jeden Beteiligten je nach der Art seines Tatbeitrages selbständig beurteilt werden (BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 2 StR 300/79 - bei Holtz MDR 1980, 272;… Lackner, 15. Aufl., vor § 52 StGB Anm. V).
- BGH, 24.08.1988 - 2 StR 324/88
Begriff der betrügerischen Absicht
Entsprechend der klaren Beschränkung des Schutzzwecks der Vorschrift ist (in ihrem hier interessierenden Teil) nur die Vorbereitungshandlung mit Strafe bedroht, die der ungerechtfertigten Inanspruchnahme eben dieser Versicherung dienen soll (vgl. RGSt 69, 2; BGHSt 11, 398, 400; BGHSt 32, 137, 138 = JR 1984, 433 m.Anm. Keller; Meurer JuS 1985, 443, 444 f.; Ranft Jura 1985, 393, 396); dabei macht es keinen Unterschied, ob Gegenstand des Vertrags allein die Feuerversicherung ist, oder ob er, wie z.B. bei der Fahrzeugversicherung üblich, als verbundene Versicherung auch andere Risiken abdeckt (vgl. BGHSt 25, 261 = NJW 1974, 568 = JR 1975, 71 m. Anm. F. Chr. Schroeder; BGH StV 1983, 504 m.w.N.; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116).Dieser Auffassung steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen: Nach den Feststellungen, die dem Urteil des 5. Strafsenats BGHSt 25, 261 und dem Beschluß des 4. Strafsenats StV 1983, 504 zugrunde lagen, hatte der Täter, (wie nicht auszuschließen war), nur die Absicht, die Diebstahlsversicherung in Anspruch zu nehmen.